
Treppenhausreinigung: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter?
Kurz gesagt
Die Kosten der Treppenhausreinigung zählen in aller Regel zu den umlagefähigen Betriebskosten und können auf die Mieter umgelegt werden – die Betriebskostenverordnung führt die Gebäudereinigung ausdrücklich auf. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten wirksam vereinbart. Nicht umlagefähig sind dagegen Instandsetzungen und einmalige Sonderreinigungen, etwa nach einem Schaden.
Die Frage, wer die Kosten für die Treppenhausreinigung trägt, ist eine der häufigsten Streitfragen zwischen Mietern und Vermietern. Die Antwort hängt davon ab, was im Mietvertrag vereinbart wurde und welche gesetzlichen Regelungen greifen.
Die rechtliche Grundlage
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Sauberkeit des Treppenhauses verantwortlich. Er kann diese Pflicht jedoch auf zwei Arten an die Mieter übertragen:
- Umlage über die Betriebskosten: Der Vermieter beauftragt eine professionelle Reinigungsfirma und legt die Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV, § 2 Nr. 9) auf alle Mieter um. Dies ist die häufigste und unkomplizierteste Lösung.
- Eigenreinigung durch Mieter (Kehrwoche): Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mieter abwechselnd selbst für die Reinigung verantwortlich sind. Diese Regelung ist rechtlich zulässig, führt in der Praxis aber häufig zu Konflikten.
Umlagefähigkeit der Kosten
Damit die Kosten für eine professionelle Treppenhausreinigung auf die Mieter umgelegt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Im Mietvertrag muss die Umlage der Betriebskosten ausdrücklich vereinbart sein
- Die Kosten müssen angemessen sein (kein „goldener Besen")
- Die Abrechnung muss transparent und nachvollziehbar erfolgen
- Der Verteilerschlüssel muss klar definiert sein (nach Wohnfläche, Anzahl der Bewohner oder Wohneinheiten)
Praxistipp: Professionelle Reinigung vs. Kehrwoche
Erfahrungsgemäß rechnet sich die Beauftragung einer professionellen Reinigungsfirma fast immer. Die Kosten pro Mietpartei sind gering (oft nur 15–30 Euro pro Monat), und der Hausfriede bleibt erhalten. Denn wer kennt sie nicht – die ewigen Diskussionen darüber, wer schlecht geputzt hat oder den Dienst vergessen hat?
Häufige Fragen
- Ist die Treppenhausreinigung umlagefähig?
- In aller Regel ja. Die Betriebskostenverordnung nennt die Gebäudereinigung als umlagefähige Position. Entscheidend ist aber, dass der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten überhaupt vereinbart – fehlt das, trägt der Vermieter die Kosten. Im Zweifel gehört die Prüfung zur Verwaltung oder in anwaltliche Beratung.
- Was ist NICHT umlagefähig?
- Alles, was Instandsetzung ist statt laufender Pflege: die Aufarbeitung eines beschädigten Bodens, eine Sonderreinigung nach einem Wasserschaden, Verwaltungskosten des Dienstleisters. Ein sauber aufgebautes Angebot weist laufende Reinigung und Sonderleistungen deshalb getrennt aus.
- Kann der Vermieter die Reinigung auf die Mieter übertragen?
- Der sogenannte Kehrwochen-Turnus lässt sich im Mietvertrag vereinbaren. In der Praxis führt er häufig zu Streit, weil Umfang und Qualität nicht definiert sind. Viele Verwaltungen wechseln deshalb zum Dienstleister und legen die Kosten um – das ist transparenter und dokumentierbar.
- Wie wird abgerechnet?
- Üblich ist die Umlage nach Wohnfläche, sofern der Mietvertrag keinen anderen Schlüssel vorsieht. Die Rechnung des Dienstleisters sollte den Zeitraum, die Leistung und die Einsätze erkennen lassen – nur dann ist die Position in der Nebenkostenabrechnung nachvollziehbar.
- Was kostet die Treppenhausreinigung?
- Der Preis richtet sich nach Anzahl der Aufgänge, Etagen, Bodenbelag und Turnus, nicht nach der reinen Fläche. Verbindlich wird er erst nach einer Begehung. Wer Angebote vergleicht, sollte darauf achten, ob Keller, Fenster und Eingangsbereich enthalten sind – dort entstehen die meisten Unterschiede.
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