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Winterdienst-Pflicht München: Das müssen Eigentümer wissen

Robert Buckl
Inhaber & Geschäftsführer

Kurz gesagt

In München überträgt die Stadt die Räum- und Streupflicht für Gehwege durch Satzung auf die Anlieger. Eigentümer können sie vertraglich an einen Mieter oder an einen Dienstleister weitergeben – vollständig los werden sie sie nicht: Es bleibt eine Kontrollpflicht, sich zu vergewissern, dass tatsächlich geräumt wird. Deshalb ist die Einsatzdokumentation mit Datum und Uhrzeit im Streitfall das Entscheidende.

Winterdienst-Pflicht in München: Das müssen Eigentümer wissen

Sobald die ersten Schneeflocken über München fallen, stehen Immobilienbesitzer vor einer wichtigen Aufgabe: dem Winterdienst. Die Räum- und Streupflicht ist eine gesetzliche Vorgabe, deren Missachtung zu empfindlichen Strafen und Haftungsansprüchen führen kann. In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Regelungen für München zusammen.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Grundsätzlich liegt die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden Grundstücke. Diese Pflicht kann jedoch im Mietvertrag auf die Mieter oder durch einen Vertrag auf einen professionellen Winterdienst (wie einen Hausmeisterservice oder eine spezialisierte Gebäudereinigung) übertragen werden. Die Verantwortung für die Überwachung bleibt jedoch immer beim Eigentümer.

Die Räum- und Streuzeiten in München

Laut der Straßenreinigungsverordnung der Stadt München müssen Gehwege werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr von Schnee geräumt und bei Glätte gestreut sein.

Wichtig: Wenn es dauerhaft schneit, reicht ein einmaliges Räumen am Morgen nicht aus! Die Wege müssen regelmäßig freigehalten werden, um eine Gefährdung von Fußgängern auszuschließen.

Wie muss geräumt und gestreut werden?

  • Räumbreite: Der Gehweg muss auf einer Breite von mindestens 1,5 Metern freigeschaufelt werden, damit z.B. auch Kinderwagen oder Rollstühle problemlos passieren können. Ist der Weg schmaler, muss er in voller Breite geräumt werden.
  • Wohin mit dem Schnee? Der geräumte Schnee ist an den Rand des Gehwegs oder auf dem eigenen Grundstück abzulagern. Weder der Fahrverkehr noch die Nutzung von Gullys oder Hydranten darf dadurch behindert werden.
  • Welches Streugut ist erlaubt? Umweltschutz wird in München großgeschrieben! Daher ist der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder spezielles Öko-Streugut. Ausnahmen für Streusalz gelten nur an besonders gefährlichen Stellen wie steilen Treppen oder extremen Steigungen (und selbst dann nur in minimalen Mengen).

Die Folgen bei Verstößen

Kommt ein Eigentümer oder der beauftragte Dienstleister seiner Pflicht nicht nach, drohen Bußgelder. Viel schwerer wiegt jedoch das Haftungsrisiko: Rutscht ein Passant auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Abschnitt aus und verletzt sich, muss der Verantwortliche für Behandlungskosten und Schmerzensgeld aufkommen.

Warum ein professioneller Winterdienst sinnvoll ist

Ein zuverlässiger Winterdienst übernimmt diese Pflichten komplett und haftet auch bei Unfällen. Gerade für Berufstätige, ältere Grundstücksbesitzer oder Hausverwaltungen mit mehreren Objekten ist die Auslagerung an Profis die sicherste und bequemste Lösung.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Winterdienstverträge für München werden üblicherweise im September und Oktober vergeben, damit Personal, Streugutlager und Bereitschaftsplan vor dem ersten Frost stehen. Wer erst beim ersten Schneefall sucht, findet kaum noch freie Kapazitäten. Wie ein Saisonvertrag aufgebaut ist, welche Flächen er abdeckt und wie der Festpreis zustande kommt, steht auf unserer Seite zum Winterdienst in München. Für Hausverwaltungen lässt er sich mit Treppenhausreinigung und Hausmeisterservice zu einem Objektpaket bündeln.

Welche Flächen genau betroffen sind

Hier lohnt eine Unterscheidung, die häufig untergeht. Erstens die Gehwege entlang des Grundstücks — dafür gilt die kommunale Satzung mit ihren festen Zeiten. Zweitens alles, was sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergibt: Zugänge zum Haus, Wege zu Mülltonnen und Stellplätzen, Zufahrten.

Diese zweite Gruppe steht in keiner Satzung und wird deshalb regelmäßig übersehen — obwohl gerade dort gestürzt wird, weil es die Wege sind, die Bewohner und Besucher täglich nutzen. Wer einen Winterdienst beauftragt, sollte die Flächen deshalb einzeln benennen lassen. Was nicht im Vertrag steht, wird nicht geräumt.

Warum die Dokumentation im Ernstfall entscheidet

Die Pflicht lässt sich übertragen, die Überwachungspflicht bleibt. Praktisch heißt das: Sie brauchen einen Nachweis. Kommt es zu einem Sturz mit Verletzungsfolge, wird nicht gefragt, ob geräumt wurde, sondern ob es sich belegen lässt. Ohne Aufzeichnung steht Aussage gegen Aussage — und die Beweislage geht regelmäßig zulasten dessen, der die Pflicht hatte.

Festgehalten werden sollten:

  • Datum und Uhrzeit jedes Einsatzes
  • Die durchgeführte Maßnahme: geräumt, gestreut oder beides
  • Kontrollfahrten bei anhaltendem Schneefall
  • Das verwendete Streugut

Bewahren Sie diese Unterlagen über die Saison hinaus auf. Ansprüche aus einem Sturz können deutlich später geltend gemacht werden, und dann erinnert sich niemand mehr, ob am 12. Januar geräumt wurde.

Worauf bei der Beauftragung zu achten ist

Beauftragen Sie vor der Saison, sinnvoll im Spätsommer — im November sind die Kapazitäten guter Anbieter vergeben. Achten Sie darauf, dass der Vertrag die Flächen einzeln benennt, Zeiten und Auslösekriterien festhält und die Dokumentation ausdrücklich zusagt.

Zwei Fragen lohnen sich außerdem: Besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung? Und an welcher Stelle der Tour liegt Ihr Objekt? Bei einem Anbieter mit zwanzig verteilten Objekten ist das keine unhöfliche Frage, sondern der Unterschied zwischen rechtzeitig und zu spät.

Dieser Text gibt allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Für die Ausgestaltung Ihres Vertrags, insbesondere bei größeren Anlagen, lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Häufige Fragen

Wer muss in München den Gehweg räumen?
Die Verkehrssicherungspflicht liegt zunächst bei der Stadt und wird durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Eigentümer können sie im Mietvertrag an Mieter oder im Dienstvertrag an einen Winterdienst weitergeben. Die maßgeblichen Zeiten und Flächen ergeben sich aus der jeweils geltenden kommunalen Satzung.
Werde ich die Haftung durch einen Winterdienst vollständig los?
Nein. Die Pflicht lässt sich übertragen, es bleibt aber eine Überwachungspflicht: Sie müssen sich vergewissern, dass der Beauftragte seine Aufgabe erfüllt. Genau dafür brauchen Sie eine Dokumentation der Einsätze. Wie der Vertrag im Einzelnen zu fassen ist, gehört in anwaltliche Beratung.
Was muss dokumentiert werden?
Datum, Uhrzeit und die durchgeführte Maßnahme, je Einsatz und je Kontrollfahrt. Kommt es zu einem Sturz mit Verletzungsfolge, ist diese Aufzeichnung das Erste, wonach gefragt wird. Bewahren Sie sie mehrere Jahre auf – Ansprüche können lange nach dem Winter geltend gemacht werden.
Salz oder Splitt?
Auf Gehwegen schränken viele Kommunen Auftausalz ein oder untersagen es. Splitt und Granulat schonen Belag und Bepflanzung, müssen im Frühjahr aber aufgenommen und entsorgt werden. Welches Mittel auf welcher Fläche zulässig ist, sollte vor der Saison festgelegt werden.
Was gilt für Zufahrten und Stellplätze?
Sie fallen nicht unter die Gehwegsatzung, wohl aber unter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Wege, die Bewohner und Besucher tatsächlich benutzen, müssen begehbar sein. Halten Sie im Vertrag ausdrücklich fest, welche Flächen geräumt werden – was nicht darinsteht, wird nicht geräumt.

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