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Praxisreinigung nach RKI-Richtlinien: Das müssen Praxen beachten

Robert Buckl
Inhaber & Geschäftsführer

Kurz gesagt

Die Reinigung einer Praxis richtet sich nach deren Hygieneplan. Räume werden nach Infektionsrisiko in Zonen eingeteilt, Behandlungsräume in der Regel arbeitstäglich wischdesinfiziert, eingesetzt werden Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, in der Regel aus der VAH-Liste. Entscheidend sind Verfahren und Disziplin: wischen statt sprühen, Konzentration und Einwirkzeit einhalten, Farbcode beachten und jeden Einsatz dokumentieren.

Eine Arztpraxis muss nicht nur optisch sauber, sondern hygienisch sicher sein: Patienten und Personal sollen vor Infektionen geschützt werden. Verbindlich sind dafür das Infektionsschutzgesetz und das Arbeitsschutzrecht. Fachlich ausgefüllt werden diese Vorgaben durch die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut und durch das Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Für den Praxisalltag heißt das: Reinigung ist hier kein reiner Sauberkeitsdienst, sondern ein festgelegter und nachvollziehbar dokumentierter Teil des Hygienekonzepts.

Welche Vorgaben gelten für die Reinigung einer Praxis?

Den rechtlichen Rahmen setzen das Infektionsschutzgesetz und die Hygieneverordnungen der Länder. Medizinische Einrichtungen legen ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan fest; welche Einrichtungen dazu verpflichtet sind, ergibt sich aus diesen Vorschriften. Der Reinigungs- und Desinfektionsplan ist ein Teil dieses Hygieneplans: Er hält für jede Fläche fest, womit, wie oft, in welcher Konzentration und von wem gereinigt oder desinfiziert wird. Dieser Plan ist die Grundlage der Zusammenarbeit mit einem Dienstleister – er gibt vor, was zu tun ist, nicht umgekehrt.

Fachlich konkretisiert wird das durch die Empfehlung der KRINKO beim RKI zur Reinigung und Desinfektion von Flächen. Sie unterscheidet zwischen patientennahen Flächen und Flächen ohne direkten Kontakt und begründet, warum eine Fläche desinfiziert und nicht nur gereinigt wird. Für das Reinigungspersonal selbst greift zusätzlich der Arbeitsschutz: Biostoffverordnung und die Technische Regel TRBA 250 regeln Unterweisung, Schutzhandschuhe und das Vorgehen bei Kontaminationen. In Bayern gilt zusätzlich eine eigene Verordnung zur Hygiene in medizinischen Einrichtungen; ob sie eine einzelne Praxis erfasst, hängt von deren Leistungsspektrum ab.

Die drei Zonen der Praxisreinigung

Räume werden nach ihrem Infektionsrisiko in Zonen unterteilt, für die jeweils eigene Festlegungen gelten:

  • Zone 1 (niedriges Infektionsrisiko): Wartezimmer, Flure, Anmeldung und Personalräume. Hier genügt in der Regel eine gründliche Unterhaltsreinigung. Desinfiziert werden meist nur Kontaktflächen wie Türklinken und Anmeldetresen.
  • Zone 2 (mittleres Infektionsrisiko): Behandlungsräume, Sprechzimmer und Labore. Hier sieht der Hygieneplan in der Regel eine arbeitstägliche Wischdesinfektion der Flächen vor, einschließlich Liegen, Ablagen und der Tastaturen an medizinischen Geräten. Patientennahe Flächen werden darüber hinaus zwischen den Behandlungen desinfiziert.
  • Zone 3 (besondere Anforderungen): Operations- und Eingriffsräume sowie Isolierzimmer. Die Gründe sind unterschiedlich – im Eingriffsraum geht es um den Schutz des Patienten, im Isolierzimmer darum, einen Erreger im Raum zu halten. Beide Bereiche brauchen deshalb eigene Verfahren, eigene Mittel und eine gesonderte Festlegung im Hygieneplan. Sterilität wird auf Flächen nicht hergestellt; gearbeitet wird mit Desinfektion.

Die Zoneneinteilung bestimmt Mittel, Zeitbedarf und Turnus je Raum. Wer sie nicht vorab festlegt, erhält Angebote, die sich nicht vergleichen lassen.

Zugelassene Mittel: VAH-Liste, RKI-Liste und Wirkbereiche

In Praxen sollen Desinfektionsmittel mit nachgewiesener Wirksamkeit eingesetzt werden; als anerkannter Wirksamkeitsnachweis gilt die Listung in der Desinfektionsmittel-Liste des VAH (Verbund für Angewandte Hygiene). Bei behördlich angeordneten Entseuchungen sind Mittel der RKI-Liste nach § 18 IfSG zu verwenden.

Entscheidend ist der Wirkbereich, und der wird im Alltag häufig verwechselt:

  • Bakterizid und levurozid: wirksam gegen Bakterien und Hefepilze – der übliche Bereich für die tägliche Flächendesinfektion.
  • Begrenzt viruzid: zusätzlich wirksam gegen behüllte Viren.
  • Begrenzt viruzid plus: zusätzlich wirksam gegen ausgewählte unbehüllte Viren, darunter Adeno-, Noro- und Rotaviren – der Bereich, der bei Magen-Darm-Erkrankungen in der Praxis gefordert wird.
  • Viruzid: wirksam gegen alle Viren, einschließlich der widerstandsfähigsten unbehüllten Vertreter.

Ebenso wichtig: Konzentration und Einwirkzeit gehören zusammen. Dasselbe Mittel ist je nach Wirkbereich mit unterschiedlichen Konzentrations-Zeit-Paaren gelistet – eine höhere Konzentration steht dabei meist für eine kürzere Einwirkzeit. Gültig ist nur, was so in der Liste steht: Wer die Konzentration des einen Paares mit der Zeit eines anderen kombiniert, arbeitet ohne Wirksamkeitsnachweis. Wer zu niedrig dosiert, verliert ihn ebenfalls; wer über die gelistete Konzentration hinausgeht, gewinnt nichts dazu, sondern erzeugt Rückstände und belastet das Material. Dosiert wird deshalb mit Dosierhilfe oder Dosieranlage, nie nach Augenmaß.

Verfahren, Farbcodierung und typische Fehler

Ein wiederkehrendes Problem in der Praxisreinigung ist die Keimverschleppung. Dagegen hilft ein konsequentes Vier-Farben-System, das Tücher und Mopps nach Bereichen trennt: üblicherweise Rot für den WC-Bereich, Gelb für den übrigen Sanitärbereich wie Waschbecken und Armaturen, Blau für Oberflächen und Mobiliar, Grün für Küchen- und Teeküchenbereiche. Die Belegung ist Branchenpraxis und keine Norm – sie muss im Betrieb festgelegt und allen Beteiligten bekannt sein. Entscheidend ist der Zweck: Ein Tuch, das im WC im Einsatz war, darf den Empfangstresen nicht mehr berühren. Gearbeitet wird von rein nach unrein und von oben nach unten.

Die Fehler, die in Praxen am häufigsten auftreten, sind fast immer dieselben:

  • Sprühen statt Wischen: Aufgesprühtes Mittel benetzt die Fläche unvollständig und erzeugt Aerosole. Vorgesehen ist die Wischdesinfektion mit spürbar feuchtem Tuch.
  • Rücktauchen des Tuchs: Wer ein benutztes Tuch zurück in die Lösung taucht, trägt Schmutz ein. Üblich sind deshalb Wechselverfahren oder vorgetränkte Tücher aus dem Spender.
  • Reinigerreste unter dem Desinfektionsmittel: Tensidrückstände können die Wirkung mindern. Reinigen und Desinfizieren werden nicht wahllos gemischt.
  • Feucht gelagerte Tücher und Mopps: Die Aufbereitung gehört in die desinfizierende Wäsche, nicht in den Eimer.

Was Oberflächen und Geräte vertragen

Desinfektionsmittel greifen Material an, und nicht jede Oberfläche hält jedes Präparat aus. Alkoholische Schnelldesinfektion ist für kleine Flächen gedacht; auf Kunstleder von Liegen und auf Acrylglas kann sie Risse und Versprödung verursachen. Für Medizingeräte, Displays und Tastaturen gilt die Freigabe des Geräteherstellers, nicht die Gewohnheit. In München kommt der hohe Kalkgehalt des Leitungswassers hinzu: Auf Edelstahl, Armaturen und Glas bleibt ohne Nachtrocknen ein Schleier zurück, den man leicht für schlechte Arbeit hält.

Turnus und Zuständigkeit: Praxisteam oder Dienstleister?

Die häufigste Lücke in Praxen ist nicht der Turnus, sondern die Schnittstelle. Patientennahe Flächen – Liege, Ablage, Blutdruckmanschette, Griffe am Behandlungsstuhl – werden zwischen den Patienten desinfiziert. Das übernimmt das Praxisteam, weil es an den Behandlungstakt gebunden ist. Der externe Dienstleister arbeitet in der Regel nach Sprechstundenende und deckt Böden, Sanitär, Wartebereich, Flure sowie die tägliche Flächendesinfektion in den Behandlungsräumen ab.

Woran sich der Turnus festmacht: Behandlungsräume, Sanitärbereiche und Wartezone arbeitstäglich, höher gelegene Flächen, Lüftungsgitter, Heizkörper und Fenster in festen Abständen. Eine gezielte Desinfektion nach Kontamination mit Blut oder Sekret erfolgt sofort und unabhängig vom Plan – auch das ist Sache der Praxis und nicht der abendlichen Reinigung.

Worauf Praxen bei der Beauftragung achten sollten

Damit ein Angebot passt, braucht der Dienstleister den Reinigungs- und Desinfektionsplan, nicht nur die Quadratmeterzahl. Sinnvoll sind:

  • Raumliste mit Zonenzuordnung, Bodenbelägen und Sonderflächen wie Laborzeilen oder Röntgenräumen
  • Festlegung, welche Mittel gestellt werden und wer sie ansetzt
  • klares Zeitfenster außerhalb der Sprechzeiten sowie Regelungen zu Schlüssel und Alarmanlage
  • schriftliche Verschwiegenheitsverpflichtung, weil Reinigungskräfte zwangsläufig Räume mit Patientenunterlagen betreten
  • Leistungsnachweis je Einsatz, der zur Dokumentation des Hygieneplans passt

Das Reinigungspersonal muss zudem im Umgang mit den eingesetzten Mitteln und mit den Abläufen der Einrichtung unterwiesen sein und jeden Einsatz dokumentieren. Eine gemeinsame Begehung vor dem Angebot klärt, was auf dem Papier untergeht: wie die Böden aufgebaut sind, welche Geräte niemand anfassen darf und wie der Weg durch die Praxis läuft, ohne saubere Bereiche wieder zu kreuzen.

Häufige Fragen

Darf jede Reinigungsfirma eine Arztpraxis reinigen?
Eine eigene Zulassung für Praxisreinigung gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass das eingesetzte Personal in den Verfahren und Mitteln unterwiesen ist, den Arbeitsschutz im Gesundheitswesen kennt und nach dem Reinigungs- und Desinfektionsplan der Praxis arbeitet. Ohne diesen Plan als Grundlage lässt sich die Leistung weder sauber beschreiben noch prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen Reinigung und Desinfektion?
Reinigung entfernt Schmutz mechanisch und trägt die Mikroorganismen mit ab, die darin sitzen. Desinfektion setzt zusätzlich ein Mittel mit geprüftem Wirkbereich ein, das in vorgegebener Konzentration und Einwirkzeit wirkt. Eine Desinfektion ersetzt die Reinigung nicht: Auf einer verschmutzten Fläche erreicht das Mittel den Untergrund gar nicht erst.
Müssen die Fußböden in einer Praxis desinfiziert werden?
Nicht überall. In Bereichen ohne besonderes Infektionsrisiko, etwa Flure und Wartezimmer, genügt in der Regel eine gründliche Reinigung. In Behandlungs- und Funktionsräumen sowie nach Kontamination mit Blut oder Sekret wird desinfizierend gearbeitet. Was für welchen Raum gilt, legt der Hygieneplan der Einrichtung fest.
Wer stellt die Desinfektionsmittel – Praxis oder Dienstleister?
Beides kommt vor und sollte im Vertrag stehen. Stellt die Praxis die Mittel, bleibt sie beim Präparat ihres Hygieneplans und hat den Verbrauch im Blick. Stellt der Dienstleister, muss das Präparat vorher mit der Praxis abgestimmt sein. Wichtig ist in beiden Fällen, dass nur eine Seite die Dosierung verantwortet.
Worauf achtet das Gesundheitsamt bei einer Begehung?
Im Blickfeld stehen üblicherweise der Hygieneplan und seine praktische Umsetzung: ob der Reinigungs- und Desinfektionsplan vorliegt und aktuell ist, ob die eingesetzten Mittel dazu passen, ob Dosierung und Einwirkzeiten nachvollziehbar sind und ob die Durchführung dokumentiert wird. Details und Umfang richten sich nach Art der Einrichtung.

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