Wie die Haftung verteilt ist
Die Verkehrssicherungspflicht für Gehwege liegt zunächst bei der Gemeinde und wird durch Satzung regelmäßig auf die Anlieger übertragen. Der Eigentümer kann sie vertraglich weitergeben – an einen Mieter oder an einen Dienstleister. Vollständig los wird er sie damit nicht: Es bleibt eine Überwachungspflicht, also die Aufgabe, sich zu vergewissern, dass tatsächlich geräumt wird.
Praktisch heißt das, dass es im Streitfall auf zwei Dinge ankommt: auf eine saubere vertragliche Übertragung und auf einen Nachweis, dass die Leistung erbracht wurde. Das Erste ist Sache Ihres Anwalts, das Zweite unsere. Wir liefern die Grundlage, nicht die Rechtsauskunft – und wer Ihnen im Winterdienst rechtliche Sicherheit verspricht, verspricht zu viel.

